4.4. Soweit die unentgeltliche Verbeiständung für die Aufwände nach dem Vorbescheid vom 21. März 2022 (VB 69) bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2022 (VB 79) aufgrund fehlender Notwendigkeit verweigert wurde, ist dies im Lichte des Ausgeführten nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für die Eingabe vom 13. März 2022 (VB 66) selbst. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt neben der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201).