Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Einwänden zum Vorbescheid über das Gesuch zu entscheiden. Die Dauer von einem Monat stellt einen angemessenen Zeitraum dar, weshalb sie den Entscheid über das Gesuch nicht bis nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Einwände hätte hinausschieben dürfen. Aufgrund des Zuwartens ist die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ab Vorbescheid vom 21. März 2022 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.) nicht zulässig.