Mit angefochtener Verfügung vom 3. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch schliesslich ab (VB 79). Indem die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. März 2022 direkt dem Rechtsvertreter zukommen liess, forderte sie ihn explizit zur Stellungnahme auf, womit er gehalten war, weitere Handlungen vorzunehmen. Aufgrund dessen hätte die Beschwerdegegnerin mit Zustellung des Vorbescheides vom 21. März 2022 zugleich über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entscheiden müssen. Des Weiteren unterliess es die Beschwerdegegnerin – trotz frühzeitiger Aufforderung des -8-