4.3. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter – nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung vom 13. März 2022 (VB 66) – den Vorbescheid vom 21. März 2022 inklusive Akten mit einer Frist von 30 Tagen zur Erhebung von Einwänden zu, ohne sich zum Gesuch zu äussern (VB 69). Der Rechtsvertreter ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. April 2022, über das Gesuch zu befinden (VB 72), worauf die Beschwerdeführerin mit Brief vom 11. April 2022 mitteilte, dass der Entscheid nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsdienstes erlassen werde (VB 73).