4.2. Gemäss Rechtsprechung müssen die Behörden über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehend entscheiden, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. Der Klient und der Rechtsvertreter müssen sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 57a IVG; Urteile des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1 und 8C_911/2011 vom 4. Juli 2021 E. 6.1 mit Hinweisen).