4. 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert des Weiteren die Zeitdauer für den angefochtenen Entscheid und weist darauf hin, dass der beigezogene Rechtsvertreter aus standesrechtlichen sowie auftragsrechtlichen Gründen gezwungen gewesen sei, die Akten eingehend zu studieren und eine Stellungnahme zu dem "erneut nicht haltbaren Vorbescheid" auszufertigen (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte umgehend auf das Gesuch reagieren müssen und dürfte mit der Ablehnung nach dem Grundsatz -7-