So geht es in einer Vielzahl der Fälle darum, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustands ‒ die im Übrigen allein Aufgabe der Mediziner ist – stellen sich rechtsprechungsgemäss keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 57a IVG mit Hinweis).