der Sozialhilfe" empfohlen worden, einen Anwalt beizuziehen (VB 72), wird dies nicht belegt. Da die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren präsentiert, ist davon auszugehen, dass eine Unterstützung seitens des Sozialdienstes oder einer anderen geeigneten Institution im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) – genügt hätte. So geht es in einer Vielzahl der Fälle darum, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen.