3.3. 3.3.1. Den Vorbescheid vom 21. März 2022 (VB 69) stützte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der GA eins AG vom 20. Dezember 2021, welches aus einer internistischen, psychiatrischen sowie rheumatologischen Untersuchung besteht (VB 68). Sie hielt fest, in körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Tätigkeit bestehe eine volle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei. Mit Einwand vom 9. Mai 2022 setzte sich der Beschwerdeführer mit dem Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der GA eins AG vom 20. Dezember 2021 auseinander und machte geltend, es müsse ihm jeder Beweiswert abgesprochen werden (VB 74).