Mit Eingabe vom 13. März 2022 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf diesen Fehler hin und stellte ein Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung, da das falsch abgelegte Gutachten eindrücklich aufzeige, dass er dringend auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen sei (VB 66). Dass die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid auf ein Gutachten, welches eine andere Person betraf, gestützt hat, stellt einen jedoch offensichtlichen Fehler dar und ist von jedem feststellbar, der Einsicht in die Akten nimmt. Schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen sich nicht.