Sollte der Beschwerdeführer dennoch auf Unterstützung angewiesen sein, hätte der sich mit dem Beizug von Fürsorgestellen, Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu behelfen (VB 79). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Fall sei in medizinischer als auch rechtlicher Hinsicht komplex und er könne nicht auf die erforderliche qualifizierte Unterstützung durch den Sozialdienst zählen. Die Beschwerdegegnerin setze sich überdies nicht mit den Besonderheiten des Falles – insbesondere mit der krass unsorgfältigen Fallbearbeitung – auseinander (Beschwerde S. 5 f.). -5-