Streitig sei vorliegend überwiegend, wie der Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, indem insbesondere der Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 20. Dezember 2021 angezweifelt werde. Sollte der Beschwerdeführer dennoch auf Unterstützung angewiesen sein, hätte der sich mit dem Beizug von Fürsorgestellen, Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu behelfen (VB 79).