3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2022 damit, dass sich vorliegend keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen würden oder andere qualifizierte Umstände vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, sich selbst im Verfahren zurechtzufinden. Streitig sei vorliegend überwiegend, wie der Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, indem insbesondere der Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 20. Dezember 2021 angezweifelt werde.