Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 79) zu Recht verneint hat.