Vorbescheid vom 21. März 2022. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst wies die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3-