Mit Schreiben vom 13. März 2022 teilte der Rechtsvertreter seine Mandatierung mit, wies darauf hin, dass die Akten der Beschwerdegegnerin ein Gutachten einer anderen Person enthalten würden und beantragte unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. Mit Vorbescheid vom 21. März 2022, welcher denjenigen vom 2. Februar 2022 ersetzte, stellte die Beschwerdeführerin – nun gestützt auf das den Beschwerdeführer betreffende polydisziplinäre Gutachten – erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 7. April 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Entscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Am 9. Mai 2022 erhob er Einwand gegen den