Nach eingeholtem polydisziplinären Gutachten stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Februar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Februar 2022 Einwand und beantragte eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2022 zur Einreichung der detaillierten Begründung, welche ihm von der Beschwerdegegnerin gewährt wurde. Mit Schreiben vom 13. März 2022 teilte der Rechtsvertreter seine Mandatierung mit, wies darauf hin, dass die Akten der Beschwerdegegnerin ein Gutachten einer anderen Person enthalten würden und beantragte unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.