Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.411 / jl / fi Art. 35 Urteil vom 26. April 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Rechtsanwalt, Eisengasse 5, 4051 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Ver- waltungsfahren / IVG allgemein (Verfügung vom 3. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Februar 2012 unter Hinweis auf starke rheumatische Beschwerden sowie Rücken- schmerzen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistun- gen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) an. Mit Mitteilung vom 22. Oktober 2012 sprach die Beschwerde- gegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unter- stützung bei der beruflichen Integration zu. Nach weiteren Abklärungen be- endete sie die Frühinterventionsmassnahmen mit Verfügung vom 24. Juni 2013 und verneinte einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 1. Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund andau- ernden Rückenschmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der Beschwerdegegne- rin an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach eingeholtem polydisziplinären Gutach- ten stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Februar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15. Februar 2022 Einwand und bean- tragte eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2022 zur Einreichung der detaillierten Begründung, welche ihm von der Beschwerdegegnerin ge- währt wurde. Mit Schreiben vom 13. März 2022 teilte der Rechtsvertreter seine Mandatierung mit, wies darauf hin, dass die Akten der Beschwerde- gegnerin ein Gutachten einer anderen Person enthalten würden und bean- tragte unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung. Mit Vorbescheid vom 21. März 2022, welcher denjenigen vom 2. Februar 2022 ersetzte, stellte die Beschwerdeführerin – nun gestützt auf das den Beschwerdeführer be- treffende polydisziplinäre Gutachten – erneut die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 7. April 2022 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Entscheid betreffend Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung. Am 9. Mai 2022 erhob er Einwand gegen den Vorbescheid vom 21. März 2022. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst wies die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichem Rechts- beistand ab 3. März 2022 zu bewilligen." 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver- fahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 79) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfah- ren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vor- aussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). 2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 -4- E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Ja- nuar 2016 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicher- ten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesge- richts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. Sep- tember 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hin- weisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Geboten- heit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesge- richts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2022 damit, dass sich vorliegend keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen würden oder andere qualifizierte Um- stände vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen wür- den, sich selbst im Verfahren zurechtzufinden. Streitig sei vorliegend über- wiegend, wie der Gesundheitszustand und die daraus resultierende Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, indem insbeson- dere der Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 20. Dezember 2021 angezweifelt werde. Sollte der Beschwerdeführer den- noch auf Unterstützung angewiesen sein, hätte der sich mit dem Beizug von Fürsorgestellen, Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu behelfen (VB 79). Demge- genüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Fall sei in medizinischer als auch rechtlicher Hinsicht komplex und er könne nicht auf die erforderli- che qualifizierte Unterstützung durch den Sozialdienst zählen. Die Be- schwerdegegnerin setze sich überdies nicht mit den Besonderheiten des Falles – insbesondere mit der krass unsorgfältigen Fallbearbeitung – aus- einander (Beschwerde S. 5 f.). -5- 3.2. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin – ge- stützt auf ein Gutachten, das eine andere Person betrifft – fest, die Voraus- setzungen für einen Rentenanspruch seien nicht erfüllt (VB 62). Mit Ein- gabe vom 13. März 2022 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf diesen Fehler hin und stellte ein Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung, da das falsch abgelegte Gutachten eindrücklich aufzeige, dass er dringend auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen sei (VB 66). Dass die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid auf ein Gutachten, wel- ches eine andere Person betraf, gestützt hat, stellt einen jedoch offensicht- lichen Fehler dar und ist von jedem feststellbar, der Einsicht in die Akten nimmt. Schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen sich nicht. Aufgrund dessen bestand zum Zeitpunkt des Gesuchs vom 13. März 2022 keine Notwendigkeit, einen Rechtsvertreter beizuziehen. 3.3. 3.3.1. Den Vorbescheid vom 21. März 2022 (VB 69) stützte die Beschwerdegeg- nerin auf das polydisziplinäre Gutachten der GA eins AG vom 20. Dezem- ber 2021, welches aus einer internistischen, psychiatrischen sowie rheu- matologischen Untersuchung besteht (VB 68). Sie hielt fest, in körperlich leichter bis intermittierend mittelschwerer Tätigkeit bestehe eine volle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei. Mit Einwand vom 9. Mai 2022 setzte sich der Beschwerdeführer mit dem Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der GA eins AG vom 20. Dezember 2021 auseinander und machte geltend, es müsse ihm jeder Beweiswert abgesprochen werden (VB 74). Vor dem Hintergrund der in E. 2. erwähnten Rechtsprechung fragt sich, ob vorliegend aussergewöhn- liche Umstände auszumachen sind, welche den Beizug einer Rechtsvertre- tung bereits im Verwaltungsverfahren erfordern würden. 3.3.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anforderung an die Schwierigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 2.2. genannten Anlaufstellen bemisst. Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Recht- sprechung nicht zu begründen (vgl. die in BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 sowie Ur- teile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 und 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht (vgl. VB 66 S. 2), sind sowohl entsprechende Kontakte vorhanden als auch Behörden bekannt; ein Beizug von Fach- und Vertrau- ensleuten sozialer Institutionen ist damit zumutbar. Während der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2022 vorbringt, ihm sei "seitens -6- der Sozialhilfe" empfohlen worden, einen Anwalt beizuziehen (VB 72), wird dies nicht belegt. Da die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren präsentiert, ist davon auszugehen, dass eine Unterstützung seitens des Sozialdienstes oder einer anderen geeigneten Institution im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) – genügt hätte. So geht es in einer Vielzahl der Fälle darum, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen. Bei der Beurteilung des Gesundheitszu- stands ‒ die im Übrigen allein Aufgabe der Mediziner ist – stellen sich rechtsprechungsgemäss keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 57a IVG mit Hinweis). Ist einzig streitig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, liegt vielmehr ein Fall von durch- schnittlicher Komplexität vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Auch die hohe Bedeutung medizinischer Gut- achten vermag alleine die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stel- lungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse me- dizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforder- lich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbei- ständung kaum mehr je verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 3.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Würdigung aller Umstände vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung auch im Verfahren betreffend den Vorbe- scheid vom 21. März 2022 nicht gegeben ist. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert des Weiteren die Zeitdauer für den ange- fochtenen Entscheid und weist darauf hin, dass der beigezogene Rechts- vertreter aus standesrechtlichen sowie auftragsrechtlichen Gründen ge- zwungen gewesen sei, die Akten eingehend zu studieren und eine Stel- lungnahme zu dem "erneut nicht haltbaren Vorbescheid" auszufertigen (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte umgehend auf das Ge- such reagieren müssen und dürfte mit der Ablehnung nach dem Grundsatz -7- von Treu und Glauben nicht über sechs Monate zuwarten mit der Konse- quenz, dass der beigezogene Rechtsvertreter bis dahin sämtliche im Rah- men des Vorbescheidverfahrens anstehenden qualifizierten Arbeiten be- reits verrichtet habe (Beschwerde S. 5). 4.2. Gemäss Rechtsprechung müssen die Behörden über ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege umgehend entscheiden, wenn der Rechtsvertre- ter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. Der Klient und der Rechtsvertreter müssen sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor der Ge- suchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende pro- zessuale Schritte unternimmt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 57a IVG; Urteile des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1 und 8C_911/2011 vom 4. Juli 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Schiebt die Behörde den Entscheid über das Gesuch hinaus, würde der Anspruch auf unentgelt- liche Verbeiständung seines Gehalts entleert werden (Urteil des Bundes- gerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Ok- tober 2004 E. 4.3). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht erst zusam- men mit dem Endentscheid beurteilt, indessen erst nachdem sie die versi- cherte Person zu weiteren Verfahrensschritten aufgefordert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). 4.3. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter – nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung vom 13. März 2022 (VB 66) – den Vorbescheid vom 21. März 2022 inklusive Akten mit einer Frist von 30 Tagen zur Erhebung von Einwänden zu, ohne sich zum Gesuch zu äussern (VB 69). Der Rechtsvertreter ersuchte die Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 7. April 2022, über das Gesuch zu befinden (VB 72), worauf die Beschwerdeführerin mit Brief vom 11. April 2022 mit- teilte, dass der Entscheid nach Eingang der Stellungnahme des Rechts- dienstes erlassen werde (VB 73). Zur Wahrung der 30-tägigen Frist erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 Einwände gegen den Vorbescheid vom 21. März 2022 und wies erneut darauf hin, dass der Entscheid über die mit Eingabe vom 13. März 2022 beantragte unentgeltliche Verbeistän- dung weiterhin ausstehend sei (VB 74 S. 3). Mit angefochtener Verfügung vom 3. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch schliess- lich ab (VB 79). Indem die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 21. März 2022 direkt dem Rechtsvertreter zukommen liess, forderte sie ihn explizit zur Stellungnahme auf, womit er gehalten war, weitere Handlungen vorzunehmen. Aufgrund dessen hätte die Beschwerdegegnerin mit Zustel- lung des Vorbescheides vom 21. März 2022 zugleich über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entscheiden müssen. Des Weiteren unter- liess es die Beschwerdegegnerin – trotz frühzeitiger Aufforderung des -8- Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – vor Ablauf der Frist zur Einrei- chung von Einwänden zum Vorbescheid über das Gesuch zu entscheiden. Die Dauer von einem Monat stellt einen angemessenen Zeitraum dar, wes- halb sie den Entscheid über das Gesuch nicht bis nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Einwände hätte hinausschieben dürfen. Aufgrund des Zu- wartens ist die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ab Vor- bescheid vom 21. März 2022 unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.) nicht zulässig. 4.4. Soweit die unentgeltliche Verbeiständung für die Aufwände nach dem Vor- bescheid vom 21. März 2022 (VB 69) bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2022 (VB 79) aufgrund fehlender Notwendigkeit verweigert wurde, ist dies im Lichte des Ausgeführten nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für die Eingabe vom 13. März 2022 (VB 66) selbst. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt neben der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellen- den Partei sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Gemäss den Angaben der Ge- meindekanzlei der Gemeinde Q. vom 4. März 2022 bezieht der Be- schwerdeführer seit dem 1. September 2008 materielle Hilfe (VB 66 S. 3). Eine aktuelle, materielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach ausgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4). Unter Berücksichtigung der in E. 4.2. dargelegten Rechtspre- chung erübrigt sich die Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und dem Be- schwerdeführer rückwirkend für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid vom 21. März 2022 – längstens jedoch bis zum 3. Okto- ber 2022 – die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 5.2. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 69 Abs. 1bis IVG sieht vor, dass Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig sind. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellt keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG bzw. Art. 69 Abs. 1bis IVG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2010 vom 24. November 2010 E. 2.1). Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unent- geltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet, dass die Regelung der Kosten- frage den Kantonen überlassen ist. Will ein Kanton ausserhalb des Anwen- dungsbereichs von Art. 61 lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er dafür eine -9- formelle Rechtsgrundlage schaffen. Dieses Erfordernis ist mit § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.1). Danach betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor Versicherungs- gericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegen- standslos erweist. 5.3. Ausgangsgemäss hat der grossmehrheitlich obsiegende Beschwerdefüh- rer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Verbeiständung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Ok- tober 2022 aufgehoben und dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid vom 21. März 2022 – längstens jedoch bis zum 3. Oktober 2022 – die unentgeltliche Ver- beiständung gewährt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Lang