vgl. statt vieler SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2, und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1) LSE das Jahres 2020 und der Nominallohnentwicklung offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr (vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Vor diesem Hintergrund kann auf eine genaue Berechnung des Invaliditätsgrads verzichtet werden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.