Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. VB 269, S. 3). Mangels anspruchserheblicher Sachverhaltsänderungen in erwerblicher Hinsicht und angesichts der (nach wie vor) vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit resultiert ausgehend von diesen vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Bemessungsgrundlagen auch unter Berücksichtigung der (im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2022 für den Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs aktuellsten; vgl. statt vieler SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2, und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1)