29 Abs. 1 IVG) bestehen jedoch keinerlei Hinweise auf eine relevante psychische Erkrankung, befindet sich der Beschwerdeführer doch nach Lage der Akten weder in psychiatrischer Behandlung, noch wurde eine solche empfohlen. Die behandelnden Ärzte berichteten ferner ebenfalls nicht über psychische Auffälligkeiten. Solche zeigten sich denn auch nicht im Rahmen der Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. B.. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf weiterführende diesbezügliche Abklärungen verzichten (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.1).