Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ergänzend seinen psychischen Gesundheitszustand abklären müssen, kann dem nicht gefolgt werden. So findet sich in den Akten lediglich ein vollständig unbegründetes Schreiben von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z., vom 6. März 2016, in dem dieser dem Beschwerdeführer – unter Hinweis darauf, dass sich dessen psychischer Zustand dermassen verschlechtert habe, dass die Rentenfrage aus psychiatrischen Gründen neu geprüft werden sollte – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (VB 275 S. 3).