4.2.2. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. med. B. und Dr. med. C.. Diese sind damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Akten keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 3.2.). Es ist demnach auf deren Schlussfolgerung abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ergänzend seinen psychischen Gesundheitszustand abklären müssen, kann dem nicht gefolgt werden.