4.2. 4.2.1. Der Untersuchungsbericht von Dr. med. B. vom 30. August 2021 und die Stellungnahme von Dr. med. C. sind umfassend, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 3.1.). Sie sind im Ergebnis denn auch ohne Weiteres mit den restlichen medizinischen Akten vereinbar. So enthalten weder die Berichte der Klinik D. die rechte Schulter betreffend (vgl. VB 289, S. 3 f., VB 291, S. 1 ff., VB 292, S. 5 ff., VB 294, S. 3 ff., VB 310, S. 2 ff.