2.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ferner Folgendes anzumerken: Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheids vom 6. Juni 2022 (VB 323, S. 2 f.) am 11. Juli 2022 (VB 333) sowie am 30. August 2022 (VB 336) jeweils eine Fristerstreckung zur Erhebung von Einwänden. Gemäss am 1. Januar 2021 in Kraft getretenem (vgl. AS 2020 5137) Art. 57a Abs. 3 IVG können Parteien indes lediglich innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.