Es liege keine seit der "Rentenablehnung vom 13.01.2016" eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (VB 340). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf der Grundlage des Ergebnisses der sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin könne sein Leistungsanspruch nicht zuverlässig beurteilt werden. Insbesondere habe diese seine psychischen Beschwerden ausser Acht gelassen. Bei richtiger Betrachtungsweise sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.