1. In ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2022 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. B., nach eigenen Angaben Facharzt für Innere Medizin mit Zusatz Rheumatologie (A), vom 30. August 2021 sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 306 und 322) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es liege keine seit der "Rentenablehnung vom 13.01.2016" eingetretene wesentliche