1. 1.1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer meldete sich bereits mehrfach bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zuletzt verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein von ihr eingeholtes orthopädisches Gutachten die Neuanmeldung vom 9. September 2011 beziehungsweise 19. März 2012 betreffend mit Verfügung vom 13. Januar 2016 einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen von diesem am 16. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.111 vom 9. August 2016 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.