4.3. Diese beiden Umstände genügen, um geringe Zweifel an der Stellungnahme von Dr. med. C. vom 31. August 2021 zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.2.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf (weitere) Leistungen der Beschwerdegegnerin aktuell nicht möglich ist.