Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Insbesondere seien die über den 17. Oktober 2021 hinaus persistierenden rechtsseitigen Kniebeschwerden – entgegen der entsprechenden Einschätzung der Kreisärztin – auf das Ereignis vom 22. März 2021 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei für diese Unfallfolgen auch weiterhin leistungspflichtig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. März 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 per 17. Oktober 2021 eingestellt hat.