Stellungnahme ihrer Kreisärztin Dr. med. C., Fachärztin für Chirurgie, vom 31. August 2021 (VB 59) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 22. März 2021 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 17. Oktober 2021 hinaus bestehe daher nicht. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden.