"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem 17. Oktober 2021 auszurichten. unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 verurkundete die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: