In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 ab und stellte ihre Leistungen gestützt auf eine kreisärztliche Aktenbeurteilung mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 17. Oktober 2021 ein. Die dagegen am 23. Oktober 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: