1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 19. Januar 2015 bei der B., Q., als Unterhaltsreinigerin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. März 2021 verletzte sie sich bei einem Sturz in einer Duschkabine im Rahmen von Reinigungsarbeiten. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.