3.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 31. August bis am 30. November 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden hat. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 (VB 7) ist folglich zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -7-