Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag für ihr Ladenlokal noch während und aufgrund der noch bis am 16. Februar 2022 geltenden Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus kündigte, würde sich ein allfälliger damit im Zusammenhang stehender Arbeitsausfall als nicht anrechenbar erweisen. Die damals geltenden Massnahmen waren für Läden mit Waren des alltäglichen Gebrauchs nämlich jedenfalls nicht derart einschränkend, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, mit der Kündigung des Mietvertrages bis zum Abschluss eines neuen entsprechenden Vertrages