3.2. Angesicht der Tatsache, dass mit der seit 17. Februar 2022 geltenden normalen Lage selbst die Maskenpflicht in Lebensmittelläden dahinfiel, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht plausibel dargelegt, dass bzw. weshalb der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sein soll. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag für ihr Ladenlokal noch während und aufgrund der noch bis am 16. Februar 2022 geltenden Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus kündigte, würde sich ein allfälliger damit im Zusammenhang stehender Arbeitsausfall als nicht anrechenbar erweisen.