3.1.2. In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 19. August 2022 begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch damit, dass sie den Mietvertrag für ihr bisheriges Ladenlokal aufgrund der Corona-Situation gekündigt habe. Der Umzug sei aufgrund der Corona-Massnahmen beschlossen worden, da die Hygiene- und Abstandsregeln im Ladenlokal nicht hätten eingehalten werden können. Dieses habe 250 Quadratmeter Verkaufsfläche mit integrierter Bäckerei und Metzgerei gehabt (VB 56). Zur Vermeidung von Kurzarbeit werde sie in vier Monaten mit ihrem Ladengeschäft in ein neues Lokal einziehen (VB 57). -5-