2.3. Bei Härtefällen ebenfalls anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wenn der Arbeitgeber diesen nicht durch geeignete wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV). 3. 3.1. 3.1.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Handelsregistereintrag um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Z.. Sie bezweckt das Führen von Metzgereien und Lebensmittelgeschäften sowie von Restaurants, Imbissbetrieben und Take-aways (VB 59).