1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 (VB 7) zu Recht Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 31. August bis am 30. November 2022 erhoben hat.