Umzug möglich gewesen, weshalb im alten Ladenlokal nicht mehr und im neuen Ladenlokal noch nicht gearbeitet werden könne. Die entstandenen Arbeitsausfälle habe die Beschwerdeführerin mit diesem unternehmerischen Entscheid verursacht und in Kauf genommen. Solche Arbeitsausfälle seien nicht unvermeidbar und folglich auch nicht anrechenbar, weil sie durch Umstände verursacht worden seien, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebenden gehören würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8).