1. 1.1. 1.1.1. Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 31. August bis am 30. November 2022 mit der Begründung, der Bundesrat habe am 16. Februar 2022 die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie grösstenteils aufgehoben. Das heisse, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Einschränkungen in ihrem Verkaufslokal mehr habe. Sie habe sich jedoch entschlossen, den Mietvertrag für das bisherige Verkaufslokal zu kündigen und in ein neues Verkaufslokal umzuziehen. Offenbar sei kein nahtloser -3-