2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2022 fristgerecht Beschwerde beim Beschwerdegegner. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache der beantragten Kurzarbeitsentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: