Am 19. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 31. August bis am 30. November 2022 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 50 % pro Monat/Abrechnungsperiode für 16 betroffene Arbeitnehmende ein. Mit Verfügung vom 8. September 2022 erhob der Beschwerdegegner Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2022 ab.