1. Die Beschwerdeführerin führt ein Lebensmittelgeschäft mit integrierter Bäckerei und Metzgerei. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 erhob der Beschwerdegegner Einspruch gegen die von der Beschwerdeführerin mit Voranmeldung vom 30. Juni 2022 beantragte Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. April bis am 31. Juli 2022. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.