4. Nachdem die vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgte, beurteilt sich die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV. Die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit ist somit nicht anrechenbar (vgl. E. 2.3.1. hiervor), womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 24. Juni 2022 nicht erfüllt war (vgl. E. 2.1. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 (VB 7 ff.) ist demnach nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.