Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Insofern ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ‒ wie sie sinngemäss vorbringt – nicht beabsichtigte, ihre Berufstätigkeit einzustellen. Massgebend ist, dass die vorzeitige Pensionierung freiwillig erfolgte. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus den geltend gemachten Arbeitsbemühungen (Beschwerde S. 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten.