chen Beschwerden und "weil die Arbeitsbedingungen leider etwas mühsam" geworden seien (vgl. Beschwerde S. 1), aufgelöst sowie sich freiwillig vorzeitig pensionieren lassen hat (VB 13; 38). Aus den Akten geht schliesslich hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.