Vielmehr wäre es – würde der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin gefolgt – an der Beschwerdeführerin gelegen, die Auszahlung zu prüfen und das geltend gemachte "Missverständnis" umgehend mit der beruflichen Vorsorge zu klären. Ausweislich der Akten steht jedenfalls fest, dass sie ihr Arbeitsverhältnis selbst aufgrund von gesundheitli- -5-