Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an dieser Auffassung zweifeln liesse. Namentlich führt sie nicht weiter aus, inwiefern vorliegend ein Missverständnis hinsichtlich der Auszahlung der Kapitalabfindung auf ihr privates Konto, anstatt – wie von ihr geltend gemacht – auf ein Freizügigkeitskonto, vorliegt. Vielmehr wäre es – würde der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin gefolgt – an der Beschwerdeführerin gelegen, die Auszahlung zu prüfen und das geltend gemachte "Missverständnis" umgehend mit der beruflichen Vorsorge zu klären.